Auslandskrankenversicherung Glossar Buchstabe V

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Glossarbuchstabe V
Expatriate Auslandskrankenversicherung erklärt und beantwortet in kurzen und verständlichen Antworten die wichtigsten Fragen zu Fachbegriffen zum Thema Auslandskrankenversicherung, Reisekrankenversicherung und Auslandsversicherung, wie zum Beispiel: Vertragsloses Ausland, Versicherungsnehmer, Vertragslaufzeit, Verpflichtungserklärung, Visum …
Vertragsloses Ausland
Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland. Mit den meisten Staaten der Welt bestehen keine Sozialversicherungsabkommen. Dazu gehören z.B. auch renommierte Staaten wie Russland, Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Singapur, Malaysia, Argentinien und Saudi-Arabien, aber auch Antigua und Barbuda, Bahamas, Brunei, Chile, Costa Rica, Guatemala, Kroatien, Mauritius, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Seychellen, St.Kitts und Nevis, Uruguay, Vatikanstadt und Venezuela, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens und kann unterschiedlich sein zur versicherten Person, dessen Gesundheit z.B. in der Internationalen Krankenversicherung abgesichert ist. Versicherungsnehmer können, müssen aber nicht identisch sein mit der versicherten Person. Während sich das möglicher Alter einer versicherten Person nach den Gegebenheiten der jeweiligen Reisekrankenversicherung richtet, muß der Versicherungsnehmer immer mindestens volljährig sein.
Vertragslaufzeit
Unter der Vertragslaufzeit versteht man in der Auslandskrankenversicherung den Zeitpunkt von Versicherungsbeginn bis zum Versicherungsende, also den sogenannte prämienbelasteten Zeitraum. Idealerweise stimmt dieser in der Reiseversicherung exakt mit der Dauer des Auslandsaufenthaltes überein. Die Vertragslaufzeit bei Reisekrankenversicherungen kann von wenigen Tagen bis zu vielen Jahren dauern (z.B. 10-jährige Laufzeitgarantie im Care Expatriate bei Abschluß eines 5-Jahres Vertrages). In der Auslandsreisekrankenversicherung sollte man stets die Vertragslaufzeit wählen, die der längstmöglichen oder denkbaren Aufenthaltsdauer entspricht. Bei vorzeitiger Abreise erstatten manche Anbieter die Prämien tagesaktuell zurück.
Verpflichtungserklärung
Mit einer Verpflichtungserklärung übernimmt ein einladender Gastgeber die Unterhaltskosten eines z.B. nach Deutschland einreisenden Ausländers, um diesem so zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Dieser einladende Gastgeber, der sowohl eine juristische als auch natürliche Person sein kann, übernimmt dann alle in der Verpflichtungserklärung genannten Kosten, sofern der Ausländer selbst zur Begleichung dieser Kosten nicht im Stande ist. Es empfiehlt sich in diesen Fällen unbedingt der Abschluß einer Auslandsreisekrankenversicherung für ausländische Gäste, idealerweise kombiniert um eine Auslandsreisehaftpflichtversicherung, die beispielsweise die Kosten einer Abschiebung tragen würde. Die Verpflichtungserklärung wird vom Verpflichtungsgeber gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben, die dadurch ihrerseits eine Rückgriffsmöglichkeit auf den einladenden Gastgeber erhalten. Sie beglaubigt auch das bundeseinheitliche Formular. Je nach Art und Dauer des Auslandsaufenthaltes in Deutschland werden an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unterschiedliche Anforderungen gestellt. Anwendung findet die Verpflichtungerklärung im Bereich der Kurzbesuchervisa (Schengen-Visum). Andere Schengen-Anwenderstaaten wie z. B. Frankreich kennen ähnliche Rechtskonstrukte.
Auslandskrankenversicherung Care Expatriate
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