Entsandte, die ihren Lebensmittelpunkt mit Familie im Ausland haben können laut dem Finanzgericht Düsseldorf aus Januar 2013 weder die Miet- noch die Fahrtkosten für oder zu Ihrer Wohnung in der Heimat als Werbungskosten geltend machen.
Interessant sind dabei vor allem die Ablehnungsgründe des Finanzgerichtes. Zum Einen bestritt es die doppelte Haushaltsführung, weil der Expatriate mit seiner Familie im Ausland lebte. Zum Anderen ging das Finanzgericht von einer dauerhaften und nicht vorübergehenden Tätigkeit aus, weil der Expat einen lokalen Arbeitsvertrag hatte.
Und dies obwohl der lokale Vertrag auf 3 Jahre begrenzt war. Aus Sicht der Krankenversicherung im Ausland ist die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Heimat allerdings sehr wohl zu empfehlen, weil dieser meist als Rückkehrwille gewertet wird, oder als Begründung für einen befristeten Aufenthalt im Falle einer langristigen Auslandsreisekrankenversicherung, wie Sie beispielsweise auf dieser Seite mit dem Produkt Care Expatriate abgebildet wird.