Glossarbuchstabe H
Expatriate Auslandskrankenversicherung erklärt und beantwortet in kurzen und verständlichen Antworten die wichtigsten Fragen zu Fachbegriffen zum Thema Auslandskrankenversicherung, Reisekrankenversicherung und Auslandsversicherung, wie zum Beispiel: Haftpflichtversicherung, Heilmittel, Hilfsmittel …
Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung bietet der Versicherer der versichten Person für den Fall Versicherungsschutz, dass sie wegen eines Ereignisses, dass die Verletzung, Gesundheitsschädigung oder den Tod von Menschen zur Folge hat, von einem Dritten in Schadenersatz genommen wird. In diesem Fall spricht man von einem Personenschaden. Auch die Inanspruchnahme in Folge eines Sachschadens, also der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen, ist versichert. Grundlage in beiden Fällen ist, dass eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgt. Unberechtigte Ansprüche Dritter werden von der Haftpflichtversicherung abgewehrt. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten “passiven Rechtschutzfunktion” der Haftpflichtversicherung. Bei berechtigten Ansprüchen besteht die Leistung der Haftpflichtversicherung in der Begleichung dieser bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme als Höchstgrenze eines Schadenereignisses. Wurde für einen Rechtsstreit ein Anwalt bestellt, trägt der Versichererer ebenfalls die Kosten des Anwalts.
Heilmittel
Der Begriff Heilmittel beschreibt im Kontext der Auslandsreisekrankenversicherung Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Maßnahmen der Ergotherapie. Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Maßnahmen der Physikalischen Therapie werden hauptsächlich von Physiotherapeuten sowie Masseuren und Bademeistern durchgeführt. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen. Mit Maßnahmen der Ergotherapie werden Ergotherapeuten beauftragt.
Hilfsmittel
Nach dem Sozialgesetzbuch V sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Zu den Hilfsmitteln gehören beispielsweise Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc.