Auslandskrankenversicherung Glossar Buchstabe S

Glossar Buchstaben

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Glossarbuchstabe S
Expatriate Auslandskrankenversicherung erklärt und beantwortet in kurzen und verständlichen Antworten die wichtigsten Fragen zu Fachbegriffen zum Thema Auslandskrankenversicherung, Reisekrankenversicherung und Auslandsversicherung, wie zum Beispiel: Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, Sehhilfen, Schengen-Staaten, Selbstbehalt, Stationäre Behandlung, SOKRATES-Programm, Selbstbeteiligung, Sprachschüler…
Steuerrecht
Einige Sachverhaltes des Internationalen Steuerrechts werden in den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Dies ist jedoch in den meisten Fällen nicht ausreichend. Daher besteht darüberhinaus regelmäßiger Beratungsbedarf, für den wir die Einschaltung eines international erfahrenen Steuerberaters empfehlen. Behandelt werden müssen insbesondere die für die entsendenden Unternehmen wichtigen Fragestellungen, in welchem Land das Gehalt des Expats zu versteuern ist, oder wie hoch die persönliche Steuerpflicht des entsandten Mitarbeiters vor Ort ist.
Sozialversicherungsrecht
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält mit den EU-Mitgliedsstaaten und einigen Nicht-EU-Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen (SVA) in denen der Leistungsanspruch bei Entsendung ins Ausland geregelt ist. Geregelt werden darin die Bereiche Krankenversicherung & Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung & Unfallversicherung und Familienleistungen, wobei nicht immer alle Bereiche geregelt werden. Darüberhinaus gelten die EG-Verordnungen 883/04 und 987/09 bzw. die EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72. Dabei entstehen Fragestellung wie: Muß es eine Entsendung sein, oder könnte man diese ggf. bewußt vermeiden. Möchte ich nicht lieber privat versichert werden? Diese und ähnliche Fragestellungen empfehlen wir Ihnen sowohl mit Ihrem Unternehmen, einem Sozialversicherungsexperten und einem Fachmann der Internationalen Privaten Kranken- und Lebensversicherung zu besprechen.
Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
Staaten mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat sind neben den Staaten der EU und des EWR: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Südkorea, Türkei, Tunesien, USA, Schweiz
Sehhilfen
Unter einer Sehhilfe versteht man ein optisches oder optoelektronisches Gerät zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen. Hierzu zählen unter anderem die Brille, sowie Kontaktlinsen oder Lupen.
Schengen-Staaten
Zu den Schengen Staaten gehören Deutschland, Slowakei, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Ungarn, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Malta. Im Grunde genommen handelt es sich um die “alten” EU-Staaten, mit Ausnahme von Zypern, Irland und Grossbritannien jedoch zuzüglich Schweiz, Liechtenstein Island und Norwegen. Im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung ist das “Schengen-Visum” von Bedeutung, mit dem sich Ausländer bis zu 3 Monate pro Halbjahr im Schengen Raum aufhalten dürfen.
Selbstbehalt
In der Auslandskrankenversicherung versteht man unter Selbstbeteiligung oder Selbstbehalt ebenso wie in den anderen Versicherungssparten den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Dieser Anteil kann entweder pro Jahr oder pro Schadensfall bzw. Versicherungsfall festgelegt werden. Er wird von der Leistungsauszahlungssumme abgezogen. Der Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung kann als absolut oder prozentual vertraglich vereinbart werden. Selbstbehalte und Selbstbeteiligungen fördern in der Regel die Eigenverantwortung der versicherten Personen und ermöglichen den Reisekrankenversicherungsgesellschaften günstigere Prämien anzubieten, als in Produkten ohne Selbstbeteiligung / Selbstbehalt.
Selbstbeteiligung
In der Auslandskrankenversicherung versteht man unter Selbstbeteiligung oder Selbstbehalt ebenso wie in den anderen Versicherungssparten den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Dieser Anteil kann entweder pro Jahr oder pro Schadensfall bzw. Versicherungsfall festgelegt werden. Er wird von der Leistungsauszahlungssumme abgezogen. Der Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung kann als absolut oder prozentual vertraglich vereinbart werden. Selbstbehalte und Selbstbeteiligungen fördern in der Regel die Eigenverantwortung der versicherten Personen und ermöglichen den Reisekrankenversicherungsgesellschaften günstigere Prämien anzubieten, als in Produkten ohne Selbstbeteiligung / Selbstbehalt.
Sprachschüler
Unter Sprachschülern versteht man in der Auslandsreisekrankenversicherung Personen die sich zum Zwecke der Spracherlernung an privaten oder staatlichen Sprachschulen im Ausland aufhalten. Hierbei ist zu beachten, dass bei Produkten mit speziellen Sprachschülerversicherungsbedingungen die Gefahr besteht, gerade dann nicht mehr zum versicherbaren Personenkreis zu zählen, wenn die Ausbildung nicht mehr der überwiegende Aufenthaltszweck ist. Bei Versicherungsbedingungen die sich allgemein auf ausländische Gäste oder Reisende im Ausland beziehen, ist diese Gefahr grundsätzlich nicht gegeben. Dafür sind speziell für Sprachschüler entwickelte Produkte oftmals etwas günstiger.
Sokrates-Programm
Das Sokrates-Programm (inzwischen ersetzt durch das Programm Erasmus+) war ein Aktionsprogramm der Europäischen Union zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit im Bildungsbereich.
Stationäre Behandlung
Die Krankenhausbehandlung kann voll- teil, vor- oder nachstationär durchgeführt werden. Klassisch ist die vollstationäre Behandlung, zu der neben der medizinischen Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung hinzukonmmen. Im Gegensatz dazu steht die ambulante Behandlung, bei der der Patient noch am selben Tag den Behandlungsort verlassen kann. Welche Behandlungsart für den jeweiligen Patienten in Frage kommt, entscheiden die behandelnden Ärzte. Die aus der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland anfallenden privaten Zuzahlungen müssen von Versicherten der Auslandsreisekrankenversicherung in der Regeln nicht erbracht werden.
Auslandskrankenversicherung Care Economy
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